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Dokument-ID: 718385
9.6 Bauausführung
Planabweichungen (§ 35 BauG)
Abweichungen vom bewilligten bzw angezeigten Bauvorhaben müssen für sich wiederum auf eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht oder die Frage, ob es sich um ein freies Bauvorhaben handelt, geprüft werden und es müssen diese erforderlichen Erledigungen in Rechtskraft erwachsen sein sowie keine Widersprüche zu bestehenden Baubewilligungen und Berechtigungen zur Ausführung gegeben sein.