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Neu Dokument-ID: 1045837

Karin Zahiragic | Glossar

Abfallentsorgung

Betriebliche Abfälle, die entsorgt werden müssen, sind einer befugten Sammlerin oder einem befugten Sammler beziehungsweise Behandlerin oder Behandler zu übergeben.

Die Rücknahme von Abfällen unterliegt keiner Erlaubnispflicht, wenn Produkte erwerbsmäßig abgegeben und die Abfälle dieser Produkte gesammelt (zurückgenommen) werden. Bei gefährlichen Abfällen darf die zurückgenommene Menge der Abfälle nicht unverhältnismäßig größer sein als die Menge der abgegebenen Produkte.

Rücknehmerinnen bzw Rücknehmer von gefährlichen Abfällen müssen sich beim Registrierungsantrag im elektronischen Register (EDM) mit der Rolle „erlaubnisfreie Rücknehmerin bzw erlaubnisfreier Rücknehmer“ registrieren. Diese Registrierung ist notwendig, damit der Verpflichtung zur elektronischen Begleitscheinübermittlung gemäß der Abfallnachweisverordnung 2012 nachgekommen werden kann.

Übergeberinnen bzw Übergeber von gefährlichen Abfällen an Rücknehmerinnen bzw Rücknehmer müssen die Art, Menge, Herkunft, den Verbleib und ihre Identifikationsnummer in einem Begleitschein für gefährliche Abfälle deklarieren. Davon ausgenommen sind private Haushalte. Die Begleitscheine sind von der Übergeberin bzw vom Übergeber zum Nachweis der umweltgerechten Sammlung und Behandlung sieben Jahre lang aufzubewahren.