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Neu Dokument-ID: 1045836

Karin Zahiragic | Glossar

Abbruch

Grundsätzlich unterliegen alle Bauvorhaben, wie auch der Abbruch von Bauwerken, den jeweiligen landesgesetzlichen Bauvorschriften. Abbrüche müssen der zuständigen Baubehörde gemeldet werden. Dazu ist erforderlich, dass der Antragsteller ein Ansuchen um Abbruchbewilligung bei der zuständigen Behörde stellt. In Wien ist die zuständige Behörde die MA 37. Gegebenfalls ist auch eine Bestätigung der MA 19 beizubringen, dass an der Erhaltung des Bauwerks kein öffentliches Interesse besteht. Gegebenenfalls wird im Rahmen des Ansuchens um Abbruchbewillgung die MA 25 zur Beurteilung der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit von Gutachten über eine behauptete wirtschaftliche Unzumutbarkeit von Instandsetzungsmaßnahmen beigezogen. Generell gilt, dass Abbrüche und Teilabbrüche von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden darüber hinaus nur mit Genehmigung des Bundesdenkmalamts zulässig sind. Beim Gesamtabbruch von Bauwerken außerhalb von Schutzzonen oder Gebieten mit Bausperre, deren Errichtungszeitpunkt nach dem 01.01.1945 liegt, ist der beabsichtigte Abbruch drei Tage vor Beginn der Arbeiten der MA 37 zu melden. Der Abbruch aller anderen Bauwerke ist ebenfalls bewilligungsfrei, wenn eine Bestätigung der MA 37 beigebracht werden kann, dass an der Erhaltung des Bauwerks infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht. In diesen Fällen ist der Abbruch vom Antragsteller vier Wochen vor Beginn der Arbeiten bei der MA 37 unter Anschließung der Bestätigung des Magistrats anzuzeigen.