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Dokument-ID: 1078388
Prozessförderungspflicht
Die Tatsachenbehauptungen der Parteien müssen der Wahrheit gemäß vorgetragen werden. Dies kann dazu führen, dass eine Partei verpflichtet ist, Belastendes vorzubringen, obwohl es dem Gegner nicht bekannt ist.
Die rechtliche Grundlage dafür bildet § 178 ZPO.