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Neu Dokument-ID: 1068525

Karin Zahiragic | Glossar

Leitungsrecht

Leitungsrechte sind keine neue Erfindung des Gesetzgebers oder der Europäischen Union. Sie waren schon seit dem Jahr 1929 im Telegraphenwegegesetz vorgesehen. Leitungsrechte ermöglichen es den Telekombetreibern, ihre Anlagen auf fremdem Grundstück zu errichten und zu betreiben. Diese Anlagen können sein: Leitungen, Leitungsmasten, Leitungsstützpunkte, Schächte, Verteilerkästen, Leerrohre, Stromversorgungsleitungen oder Vermittlungseinrichtungen. Auch die Erhaltung, die Erweiterung und die Erneuerung von Kommunikationslinien sind vom Leitungsrecht umfasst. Von wesentlicher Bedeutung ist, ob das Grundstück zum öffentlichen Grund gehört oder zum Privatgrund. Ein öffentliches Grundstück kann jeder Telekombetreiber für sein Leitungsrecht nutzen. Private Grundstücke kann nur ein Telekombetreiber nutzen, der ein öffentliches Kommunikationsnetz betreibt. Öffentlich ist ein Netz dann, wenn darüber Kommunikationsdienste öffentlich angeboten werden. Die Art, wie ein Leitungsrecht ausgeübt wird, soll zwischen dem Telekombetreiber und dem Grundeigentümer vereinbart werden. Wenn sich die Beteiligten nicht einigen, kann eine Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragt werden. Jeder der Beteiligten – der Telekombetreiber oder der Grundeigentümer – kann einen Antrag bei der Regulierungsbehörde stellen.