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Dokument-ID: 718383
9.5 Freie Bauvorhaben (§ 20 BauG)
§ 20 BauG regelt die freien Bauvorhaben. Das sind jene, die weder baubewilligungs- noch anzeigepflichtig sind. Dies gilt besonders für bloße Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie unwesentliche Änderungen von Bauwerken oder sonstigen Anlagen.