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Dokument-ID: 718400
9.7 Erhaltung (§§ 45 BauG ff)
Das Baugesetz sieht überdies eine Erhaltungspflicht (§ 45 BauG) für baubewilligungs-, anzeigepflichtige und freie Vorhaben vor. Dabei wird auf die diesbezüglichen Erledigungen als Maßstab (ein neuwertiger Zustand wird nicht verlangt) abgestellt und sind die Interessen der Sicherheit und Gesundheit sowie der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Erhaltungsmaßnahmen sind freie Bauvorhaben.