2.2 Arten von Bauvorhaben
Geringfügige Bauvorhaben (§ 16 Bgld BauG)
Geringfügige Bauvorhaben sind Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, an denen keine baupolizeilichen Interessen iSd § 3 Bgld. BauG (vgl oben „Wesentliche Begriffsbestimmungen des Bgld. BauG“ Pkt „Baupolizeiliche Interessen“) bestehen (§ 16 Abs 1 Bgld. BauG). Sie bedürfen keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde vom Bauwerber spätestens 14 Tage vor Baubeginn gemeinsam mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen. Die Beurteilung der Frage, wann ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt, wird durch die terminologische Uneinheitlichkeit im Vergleich zu den Begriffsbestimmungen in § 2 Bgld. BauG erschwert (vgl Pallitsch/Pallitsch, aaO, Anm 3 zu § 16 Bgld. BauG).