Loggia
Es handelt sich dabei um einen dem Wohnraum vorgelagerten Bereich, der zu einer Seite hin offen ist und über drei Wände sowie einen soliden Boden und eine massive Überdachung verfügt. Dieser ist dem Gebäude nicht wie ein Balkon angesetzt, sondern zumindest teilweise in das Gebäude eingelassen. Loggien dürfen auch nicht mit der Verglasung als Wohnfläche bewertet werden. Sie sind Nutzflächen und werden als solche in der Miete und bei Kaufpreisen berücksichtigt. Wenn ein Raum nachträglich geschaffen wird, handelt es sich um einen Ausbau eines Gebäudes, für den bei der zuständigen Baubehörde eine Baubewilligung einzuholen ist. Auch Verglasungen der Außenbereiche sind zu melden, hier ist in den meisten Bundesländern eine Bauanzeige ausreichend. Soll eine Eigentumswohnung in einem Mehrparteienhaus einen Vorbau oder eine Loggienverglasung bekommen, muss von der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Genehmigung eingeholt werden. Diese kann nur durch eine Abstimmung bei der Eigentümerversammlung erteilt werden.