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Dokument-ID: 1117703
1.5.5 Zu: Die Bemessungsprinzipien
Die Bemessungsprinzipien
Für alle Grundstücke einer Gemeinde, die nicht innerhalb eines verordneten Bebauungsplanes liegen, gelten die allgemeinen, länderspezifisch unterschiedlich fixierten Baugrenzlinien, dh Festlegungen, bis zu welcher imaginären Grenzlinie gebaut werden darf – es entfällt der Zwang, die Fassade eines Gebäudes in einer vorgegebenen Linie zu errichten.