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Sabine Mantler-Pewal | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3 Insolvenz des Auftraggebers

Doch nicht nur Auftragnehmern passiert es, dass sie während eines laufenden Bauprojektes in die Insolvenz schlittern. Auch Auftraggeber werden insolvent, vor allem dann, wenn sie sich hinsichtlich der Baukosten verschätzt haben oder sich das Projekt nicht wie geplant verwerten lässt. Gerade in Zeiten der steigenden Baukosten und der strengeren Kriterien für Kreditvergaben scheitern auch Auftraggeber wirtschaftlich.

Für die Auftragnehmer ist das besonders unangenehm, wenn der Werklohn für die erbrachten Leistungen noch nicht vollständig bezahlt wurde. Wird die Baustelle eingestellt, kann der noch aushaftende Werklohn nur mehr im Insolvenzverfahren als Forderung angemeldet werden und wird in weiterer Folge bloß quotenmäßig bezahlt. Das heißt der Auftragnehmer hat einen erheblichen Verlust hinzunehmen, was ihn bei einem größeren Projekt selbst in finanzielle Nöte bringen kann. Nicht selten kommt es, vor allem bei Großprojekten, zu Folgekonkursen der Auftragnehmer.

Setzt der insolvente Auftraggeber den Betrieb fort und wird das Bauprojekt weitergeführt, ist der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfallende Werklohn als Masseforderung vollständig vom Auftraggeber bzw vom eingesetzten Masseverwalter zu bezahlen.

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