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Dokument-ID: 721371
3 Vorvertragliche Pflichten der Vertragsparteien
Bereits vor Abschluss des Werkvertrages bestehen zwischen dem künftigen Auftraggeber und dem Auftragnehmer Schutz- und Sorgfaltspflichten. Die künftigen Vertragsparteien haben sich daher so zu verhalten, dass sie einander weder an der Person, noch an sonstigen Rechtsgütern schädigen. Verletzt eine der Vertragsparteien ihre vorvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten, haftet sie der geschädigten Partei wie ein Vertragspartner (ex contractu).