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Neu Dokument-ID: 718243

Silverius Zraunig - Yvonne Koller | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.3.4 Das Überprüfungsverfahren (§ 17 BauPolG)

Die Vollendung der baulichen Maßnahme (bei Bauten spätestens die Aufnahme der Benützung) ist der Baubehörde vom Bauherrn anzuzeigen. Die Benützung von Bauten darf erst erfolgen, wenn die Anzeige im nachstehenden Sinn vollständig ist. Der Anzeige sind anzuschließen:

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