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Dokument-ID: 789936
3.12 Dienstreisen nach dem Kollektivvertrag der Baugewerbe und Bauindustrie
Angestellte (§§ 16–22 KollV)
Eine Dienstreise liegt nach dem Kollektivvertrag für Angestellte vor, wenn der Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers eine Arbeitsleistung auf einer Baustelle oder an einem anderen Ort außerhalb des so genannten Aufnahmeortes durchführt. Dieser Aufnahmeort ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren (§ 16 KollV für Angestellte).