10.5 Fristen und Termine
Das Baubewilligungsverfahren nach § 70 BO beginnt mit der Einreichung, die zunächst von der Behörde auf Vollständigkeit geprüft wird. Fehlen erforderliche Unterlagen oder liegen sonst Mängel vor, ergeht eine Aufforderung nach § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, entsprechende Verbesserungen der Unterlagen vorzunehmen. Ab dem Zeitpunkt der vollständigen Vorlage der Unterlagen läuft die Entscheidungsfrist der Behörde. Wird innerhalb von sechs Monaten kein Bescheid erlassen, besteht die Möglichkeit, Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.