Präklusion
Die Präklusion des Vorbringens iSd § 179 ZPO greift erst nach der Erörterung des Sachvorbringens und Rechtsvorbringens der Parteien in der vorbereitenden Tagsatzung. Die Parteien können in der vorbereitenden Tagsatzung noch ergänzendes Vorbringen und Beweisanbot erstatten, auch wenn sie dazu im Einzelfall bereits zu einem früheren Zeitpunkt Gelegenheit gehabt hätten. Dabei macht es keinen Unterschied, ob dieses Vorbringen zu Beginn der vorbereitenden Tagsatzung oder erst nach Beginn des Beweisverfahrens in der vorbereitenden Tagsatzung erstattet wird.