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Dokument-ID: 813207
9.6 Pflichten des Planungskoordinators
Bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts hat der Planungskoordinator
- die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gem § 7 ASchG zu koordinieren,
- einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gem § 7 auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und darauf zu achten, dass dieser vom Bauherrn und einem allenfalls bestellten Projektleiter berücksichtigt wird,
- eine Unterlage für spätere Arbeiten gem § 8 zusammenzustellen und darauf zu achten, dass diese vom Bauherrn und einem allenfalls bestellten Projektleiter berücksichtigt wird.