Neu
Dokument-ID: 789908
3.3 Mindestgehalt nach dem Kollektivvertrag für Angestellte der Baugewerbe und Bauindustrie (Fassung 1. Mai 2025)
Hier finden sich die Regelungen zur Gruppeneinteilung in den §§ 8–11. Die Unterscheidung zwischen den einzelnen Stufen wird in diesem Kollektivvertrag erheblich differenzierter getroffen als im Kollektivvertrag der Arbeiter. Es werden zudem zahlreiche Tätigkeiten und deren Einstufung definiert. Die Gehaltstafel enthält dabei nachfolgende Beschäftigungsgruppen: