Stand der Technik
Der Begriff „Stand der Technik“ spielt in den europäischen Richtlinien eine wichtige Rolle.
Der Stand der Technik ist ein nicht näher definierter Begriff.
§ 3 Patentgesetz enthält eine Begriffsdefinition. Den Stand der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht ist.
§ 2 Z 15 KesselG enthält eine weitere Definition für diesen Begriff. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind technische Regeln, die aus Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem Gebiet gewonnene Grundsätze enthalten und deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit in der Praxis allgemein als erwiesen gelten.
In § 12a Abs 1 WRG ist eine weitere Definition für diesen Begriff vorgesehen. Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemeinen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind.
Der Stand der Technik im Sinne des burgenländischen Baugesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher bautechnischer Verfahren, Einrichtungen und Bauweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist.