Vorprozessuale Mahnspesen
Die rechtliche Grundlage bildet § 1333 Abs 2 ABGB. Hinsichtlich einer Nebenforderung wegen anwaltlicher Mahnkosten hat der Oberste Gerichtshof in gefestigter Rechtsprechung (RS0120431) ausgesprochen, dass § 1333 Abs 3 ABGB keine selbstständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungsmaßnahmen und Einbringungsmaßnahmen geschaffen hat. Vielmehr gilt die Bestimmung des § 23 RATG als speziellere Norm für rechtsanwaltliche Leistungen. Solange solche Kosten in Akzessorietät zum Hauptanspruch stehen, sind sie durch Rechtsanwälte weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen, sodass ihrer klageweisen Geltendmachung die Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegensteht.