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Neu Dokument-ID: 1103910

Karin Zahiragic | Glossar

Vergleich

Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens eine gütliche Beilegung des Rechtsstreites oder die Herbeiführung eines Vergleichs versuchen.

Nach ständiger Rechtsprechung kommt ein Vergleich erst mit Unterfertigung des Protokolls durch beide Parteien zustande.