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Neu Dokument-ID: 1045841

Karin Zahiragic | Glossar

Abstellplatz

Die rechtliche Grundlage für den Abstellplatz bildet das Wohnungseigentumsgesetz. Danach kann Wohnungseigentum an einem Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug bis zum Ablauf von drei Jahren nach Begründung von Wohnungseigentum an der Liegenschaft nur von einer Person oder Eigentümerpartnerschaft erworben werden, der Wohnungseigentum an einer Wohnung oder einem selbstständigen Geschäftsraum der Liegenschaft (Bedarfsobjekte) zukommt. Dabei kann ein Wohnungseigentümer mehrerer Bedarfsobjekte schon während der dreijährigen Frist eine entsprechende Mehrzahl von Abstellflächen erwerben. Darüber hinaus kann der Wohnungseigentümer eines Bedarfsobjekts während der dreijährigen Frist mehrere Abstellplätze nur erwerben, soweit die Zahl der auf der Liegenschaft vorhandenen und als Wohnungseigentumsobjekte gewidmeten Abstellplätze die Zahl der Bedarfsobjekte übersteigt. Bei der Berechnung der überzähligen Abstellplätze ist der schriftlich erklärte Verzicht eines Wohnungseigentümers auf den ihm vorzubehaltenen Abstellplatz zu berücksichtigen.

Konkrete Vorgaben für die Ausmaße der Bodenfläche des Abstellplatzes für ein Kraftfahrzeug enthält das WEG nicht. Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs (RS0130677) handelt es sich bei einem Abstellplatz iSd § 2 Abs 2 WEG nicht um einen Stellplatz für mehrspurige Kraftfahrzeuge. Eine den sonstigen Kriterien des Wohnungseigentumsgesetzes entsprechende Abstellfläche ist solange als wohnungseigentumstauglich anzusehen, als darauf zumindest ein einspruriges Kraftfahrzeug geparkt werden kann.