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Dokument-ID: 718891
1.2.2 Zuständigkeit
Bis zu einem Streitwert von EUR 15.000,– ist die Klage gem § 49 Abs 1 JN bei jenem Bezirksgericht einzubringen, an dessen Sitz der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.