Neu
Dokument-ID: 718893
1.2.3 Anwaltspflicht
Gem § 27 Abs 1 ZPO müssen die Parteien bei einem Streitwert über EUR 5.000,– durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Wird eine Klage mit einem Streitwert über EUR 5.000,– ohne anwaltliche Vertretung bei Gericht eingebracht, wird sie zur Verbesserung (Einbringung durch einen Rechtsvertreter) dem Kläger retourniert.