3.2.2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich (§ 2 K-BO)
Gem § 2 Abs 2 K-BO idF 1996 galten die Bestimmungen der K-BO „insbesondere“ nicht für zahlreiche aufgelistete Vorhaben. Die Liste enthielt sowohl Ausnahmen aus kompetenzrechtlichen Gründen als auch Ausnahmen für die zwar eine Kompetenz besteht, die aber nicht wahrgenommen wird. Während für die Ausnahmen aus kompetenzrechtlichen Gründen eine bloß demonstrative Aufzählung gerechtfertigt war, stellte sich für die anderen Ausnahmen die Frage, ob diese abschließend – also taxativ – zu verstehen waren. Andererseits erfolgen Ausnahmen aufgrund der mangelnden Bedeutung und der geringen Auswirkungen dieser Vorhaben auf Anrainer. In diesem Sinne finden sich in § 2 Abs 2 K-BO zahlreiche Höhen- und Flächenabgrenzungen. Wenn das Bauvorhaben diese Höhen- und Flächenabgrenzungen übersteigt, ist es vom Anwendungsbereich der K-BO ausgenommen.