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Neu Dokument-ID: 725775

Michael Warminger - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3 Begriffe gemäß ÖNORM B 2110:2023/2118:2023, Pkt 3

Die ÖNORM B 2110:2023/2118:2023 definiert die Bauleistung in Punkt 3.1 als „Herstellung, Änderung, Instandsetzung, Demontage oder Abbruch von Bauwerken und Bauteilen, Landschaftsbau und sonstige Bauarbeiten jeder Art im Rahmen eines Werkvertrages, ferner erforderliche Vorbereitungs- und Hilfsarbeiten sowie Errichtung und Demontage oder Abbruch von Hilfsbauwerken sowie Leistungen der Haustechnik.“ Laut Punkt 3.1 gehören zu den Leistungen der Haustechnik die „Herstellung, Änderung, Reparatur und Demontage von haustechnischen Anlagen und von Teilen derselben, zB aus den Bereichen der Lüftungstechnik, Kältetechnik, Heizungstechnik, Sanitärtechnik, Elektrotechnik, Nachrichtentechnik, des Aufzugbaus sowie weiterer technischer Gebäudeausrüstungen“.

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