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Neu Dokument-ID: 813411

Franz Heigl | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3.6 Änderung des BBPL

Nach § 34 NÖ-ROG, LGBL Nr 2015/3 idF LGBl Nr 2020/97, gilt für die Änderung eines Bebauungsplanes:

Lt § 34 leg cit wie folgt:

Abs 1

„… ist dem geänderten örtlichen Raumordnungsprogramm anzupassen … darf geändert werden“

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