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Dokument-ID: 813526
2.5.6 Änderung des BBPL
Nach SA-ROG, LGBl Nr 2009/30 idF LGBl Nr 2022/64, gilt für bestehende Bebauungspläne:
Lt § 63 leg cit wie folgt:
Abs 1 Ein BBPL ist zu ändern, wenn dies erforderlich ist
- „durch eine Änderung des Flächenwidmungsplanes
- durch Planungen und sonstige Maßnahmen nach anderen gesetzlichen Vorschriften“