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Neu Dokument-ID: 718335

Daniel Ludwig - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.11 Abbruch von Gebäuden (§§ 49 bis 52 TBO 2022)

Gem § 49 Abs 1 TBO 2022 ist der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern er nicht nach § 49 Abs 4 TBO 2022 oder nach § 4 Abs 1 oder § 6 Abs 1 des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021 unzulässig ist, der Behörde schriftlich anzuzeigen.

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