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Dokument-ID: 718222
5.8 Baupolizei
Einleitung
Die Baubehörde hat für die Einhaltung der bau- und widmungsrechtlichen Bestimmungen zu sorgen. Bei Kenntnis bauordnungswidriger Zustände sind die Organe der Baubehörde verpflichtet, ein baupolizeiliches Verfahren einzuleiten, andernfalls drohen Amtshaftungsansprüche oder bei Verschulden strafrechtliche Konsequenzen.