5.5 Das Anzeigeverfahren (§ 25a Oö. BauO 1994)
Das Anzeigeverfahren ist gegenüber dem Bewilligungsverfahren ein Verfahren mit einem verkürzten Ablauf und ohne Beteiligung sonstiger Parteien. Beim Anzeigeverfahren handelt es sich um ein beschleunigtes Verfahren. Zeitintensive Verfahrensschritte, wie beispielsweise die Bauverhandlung, unterbleiben in diesem Verfahren. Lediglich dem Anzeigenden kommt Parteistellung im Anzeigeverfahren zu. Dennoch hat die Baubehörde genauso wie im Baubewilligungsverfahren von Amts wegen zu prüfen, ob das Bauvorhaben allen zwingenden Raumordnungs- und Bauvorschriften entspricht. Überdies bestimmt § 25a Abs 5 Oö. BauO 1994, dass viele der für die bewilligungspflichtigen Bauvorhaben geltenden Bestimmungen (etwa Erlöschen des baurechtlichen Konsenses, behördliche Bauaufsicht, Baupolizei) auch für anzeigepflichtige Bauvorhaben gelten.