Lärm
Nicht nur während Ruhezeiten, sondern auch tagsüber darf kein störender Lärm in ungebührlicher Weise erregt werden. Während der üblichen Ruhezeiten (insbesondere in den Nachtstunden und an Sonn- und Feiertagen) wird jedoch ein strenger Maßstab angelegt. Es bedarf immer einer individuellen Prüfung, ob eine angezeigte Lärmerregung störend und ungebührlich ist. Es gibt keine gesetzlich festgelegte Ruhezeit im Sinne einer absoluten Nachtruhe zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr. Auch in diesem Fall muss geprüft werden, ob eine ungebührliche Lärmerregung vorliegt.
Neben der Möglichkeit einer Anzeige bei der Polizei besteht auch die Möglichkeit, Lärm durch Nachbarn zivilrechtlich untersagen zu lassen, und zwar wenn das ortsübliche Maß überschritten wird und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird. Um zu bestimmen, was das ortsübliche Maß ist und wie weit die ortsübliche Benützung geht, sind die regionalen Gegebenheiten ausschlaggebend. Die Umstände jedes Einzelfalls sind zu berücksichtigen.
Wann das Rasenmähen oder andere geräuschvolle Tätigkeiten erlaubt sind, kann als Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei von den Gemeinden geregelt werden. Diese können, müssen aber nicht, diesbezügliche ortspolizeiliche Verordnungen erlassen und die Nichtbefolgung der Vorschriften als Verwaltungsübertretung erklären.