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Dokument-ID: 725730
4.1 Gewährleistungsfristen
Wie sonst auch gelten in Baurechtssachen grundsätzlich die allgemein gültigen Verjährungsregeln des ABGB. Für Werkverträge normiert die Verweisungsnorm § 1167 ABGB, dass die §§ 922 bis 933b ABGB anzuwenden sind, weshalb grundsätzlich dieselben Regelungen wie zum Beispiel bei einem Kaufvertrag gelten.