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Neu Dokument-ID: 725730

Christoph Paoli | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1 Gewährleistungsfristen

Wie sonst auch gelten in Baurechtssachen grundsätzlich die allgemein gültigen Verjährungsregeln des ABGB. Für Werkverträge normiert die Verweisungsnorm § 1167 ABGB, dass die §§ 922 bis 933b ABGB anzuwenden sind, weshalb grundsätzlich dieselben Regelungen wie zum Beispiel bei einem Kaufvertrag gelten.

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