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Gerhard Cech | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.7 Stellung der Anrainer

Anrainer können gem § 134a BO nicht sämtliche in der BO festgelegten Vorschriften geltend machen, sondern nur bestimmte, speziell dem Nachbarschutz dienende Vorschriften, sog subjektiv-öffentliche Nachbarrechte. Dazu gehören insbesondere nicht der Ortsbildschutz (§ 85 BO) oder die Standsicherheit von Gebäuden (§ 89 BO). Folgende subjektiv-öffentliche Nachbarrechte sind ausschließlich eingeräumt:

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