4.3 Architektenvertrag
Allgemeines
Architekten sind ebenso wie Ingenieurkonsulenten Ziviltechniker, welche gem § 4 Ziviltechnikergesetz (ZTG) auf dem gesamten von ihrer Befugnis umfassten Fachgebiet insbesondere zur Planung, Prüfung, Überwachung, Beratung, Koordination, Mediation, Treuhandschaft, Vornahme von Messungen, Gutachtenserstellung, berufsmäßigen Parteienvertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, organisatorischen und kommerziellen Abwicklung von Projekten sowie auch zur Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen berechtigt sind, sofern wichtige Teile der Arbeiten dem Fachbereich des (jeweiligen) Ziviltechnikers zukommen.