4.7.2 Sonstige Genehmigungen und Vorschreibungen gem § 94 ASchG
Andere Regelungen gelten für die in „§ 94 Abs 1 ASchG“ angeführten Genehmigungsverfahren: Diese Genehmigungsverfahren können eine Arbeitsstättenbewilligung nach dem ASchG nicht ersetzen. Sie beziehen sich entweder nicht auf eine Arbeitsstätte oder erfassen nicht die Arbeitsstätte als Ganzes oder berücksichtigen nur bestimmte Aspekte, sodass eine umfassende Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzes betreffend die gesamte Arbeitsstätte den Rahmen der angeführten Genehmigungsverfahren sprengen würde. Diese Genehmigungsverfahren berühren aber Belange des Arbeitnehmerschutzes.