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Dokument-ID: 1103929
Widerspruch zu Protokoll
Aufgrund der in § 196 ZPO vorgesehenen Rügepflicht müssen die Parteien Protokollierungsfehler sogleich rügen und nach Erteilung des Wortes die Berichtigung des Protokolls verlangen. Bei Nichtberücksichtigung der Anregung kann Widerspruch zu Protokoll erhoben werden. Damit tritt die Rechtsfolge, dass das Verhandlungsprotokoll über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung vollen Beweis liefert, nicht ein.