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Dokument-ID: 718279
7.4 Behördenzuständigkeit
Instanzen
Nach Art 118 Abs 3 Z 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) sind der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung übertragen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden (Art 118 Abs 4 B-VG).