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Dokument-ID: 1045845
Änderung einer baulichen Anlage
Grundsätzlich ist die Änderung einer baulichen Anlage bewilligungspflichtig, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden. Eine Änderung einer baulichen Anlage stellt die Veränderung des konstruktiven Gefüges, beispielsweise durch Einziehen einer Decke als Zwischengescho?, oder der äußeren Erscheinungsform, wie Verklinkern der Fassade, Austausch von Fenstern und Türen oder der Dacheindeckung, dar.