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Christina Drösler | Praxiswissen | Fachbeitrag

5 Rückforderungsansprüche des Erwerbers

§ 14 BTVG sieht vor, dass der Erwerber alle Leistungen, die er oder der Treuhänder für ihn entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erbracht hat, zurückfordern kann. Der Bauträger hat für Rückforderungsansprüche Zinsen ab dem Zahlungstag in einer den jeweiligen Basiszinssatz um acht Prozentpunkte übersteigenden Höhe zu zahlen. Der Anspruch auf Verzinsung hängt zwar davon ab, dass ein Rückforderungsanspruch nach § 14 Abs 1 BTVG entstanden ist, er kann aber unabhängig vom Rückforderungsanspruch geltend gemacht werden (OGH 13.2.2025, 9 Ob 3/25v).

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