6.3.5 Der Energieausweis (§§ 17a, 17b und 17c BauPolG)
Die Pflicht zur Ausstellung eines Energieausweises bezieht sich auf Bauten, die nach ihrem Verwendungszweck beheizt werden und dem dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen. Er ist auszustellen bei der Errichtung von Bauten, bei Auf- und Zubauten oder Verwendungszweckänderung, wenn die Geschoßfläche um mehr als 80 m² vergrößert wird oder ein selbstständiger Gebäudeteil für eine zusätzliche Wohnung oder sonstige Nutzungseinheit errichtet wird, bei einer größeren Renovierung und bei Bauten, in denen mehr als 250 m² Geschoßfläche von Behörden und Ämtern mit starkem Publikumsverkehr genutzt werden. Hinsichtlich der Ausnahmen von der Verpflichtung zur Ausstellung eines Energieausweises wird auf den Ausnahmekatalog des § 33 Abs 5 BauTG verwiesen.