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Dokument-ID: 718754
3.8.1 Allgemeines
Vergaberechtsschutz – Allgemeines
Die Kompetenz für den Vergaberechtsschutz ist sowohl in Gesetzgebung als auch in Vollziehung zwischen Bund und Ländern geteilt (vgl Pkt „Rechtsquellen“). Das BVwG ist zuständig für Auftraggeber im Vollzugsbereich des Bundes (§§ 327 ff BVergG 2018); der Vergaberechtsschutz im Bundesbereich ist im 4. Teil des BVergG 2018 geregelt.