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Dokument-ID: 718899
1.2.6 Kostenersatz
Im Zivilprozess gilt der Grundsatz, dass der Prozessverlierer die Verfahrenskosten zu tragen hat. Das heißt, wenn der Klage vom Gericht mit Urteil stattgegeben wird, hat der Beklagte die Kosten der Rechtsvertretung des Klägers, die Pauschalgebühr, die Sachverständigengebühren und allfällige weitere Aufwendungen zu bezahlen.