3.1.1 Hintergrund des Vergaberechts
Der Staat bzw die öffentliche Hand tritt bei der Beschaffung von Leistungen in der Regel wie ein Privater am Markt auf und schließt dazu im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Verträge ab. Dabei ist der Staat jedoch zumeist nicht den Bedingungen des freien Marktes ausgesetzt. Es besteht oftmals kein Gleichgewicht der Kräfte; vielmehr kommt dem Staat eine besondere, zum Teil sogar übermächtige Stellung am Markt zu. Anders als im Hoheitsbereich gibt es im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung keinen spezifischen Rechtsschutz, mit dem ein allfälliges missbräuchliches Handeln (zB Bevorzugungen bzw Benachteiligungen von Unternehmen) rasch und effektiv unterbunden werden könnte. Nicht zuletzt aufgrund des enormen Beschaffungsvolumens – EU-weit beträgt das geschätzte Beschaffungsvolumen der öffentlichen Hand immerhin mehr als EUR 2 Billionen – ist eine geordnete Beschaffung durch die öffentliche Hand in den einzelnen Mitgliedstaaten Voraussetzung für einen funktionierenden Binnenmarkt. Ziel des Vergaberechts ist es, dass die öffentliche Hand ihren Bedarf an Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen im Wege eines transparenten und diskriminierungsfreien Wettbewerbs unter Beteiligung mehrerer Bieter beschafft und die Einhaltung der vergaberechtlichen (Mindest-)Standards auch im Rahmen eines raschen und effektiven Rechtsschutzverfahrens durchgesetzt werden kann.