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Neu Dokument-ID: 721447

Dan Katzlinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

12 Gefahrtragung

Grundnorm für alle Fragen zur Gefahrtragung ist § 1168a ABGB, danach werden im Wesentlichen drei Fälle unterschieden:

  • Zufälliger Untergang des Werkes vor Übergabe
  • Verlust des Stoffes zur Materialherstellung
  • Misslingen des Werkes infolge offenbarer Untauglichkeit des Stoffes oder unrichtiger Anweisungen des Bestellers

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