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Dokument-ID: 721447
12 Gefahrtragung
Grundnorm für alle Fragen zur Gefahrtragung ist § 1168a ABGB, danach werden im Wesentlichen drei Fälle unterschieden:
- Zufälliger Untergang des Werkes vor Übergabe
- Verlust des Stoffes zur Materialherstellung
- Misslingen des Werkes infolge offenbarer Untauglichkeit des Stoffes oder unrichtiger Anweisungen des Bestellers