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Neu Dokument-ID: 718343

Daniel Ludwig - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.14 Behörden und Verfahrensbestimmungen (§§ 62 bis 69 TBO 2022)

Die Vollziehung baurechtlicher Bestimmungen erfolgt im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden.

Baubehörden außerhalb der Stadt Innsbruck

  • Grundsatz (§ 62 TBO 2022): I. Instanz ist der Bürgermeister, danach ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht möglich.
  • Bauvorhaben berührt zwei oder mehrere Gemeindegebiete oder Bauvorhaben im Bereich der Staatsgrenze: I. Instanz ist die Bezirksverwaltungsbehörde, danach ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht möglich.
  • Bauvorhaben berührt zwei oder mehrere Bezirke: I. Instanz ist die Landesregierung, danach ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht möglich.

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