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Dokument-ID: 789868
2.2 Lage und Dauer der Arbeitszeit
Als „Normalarbeitszeit“ normiert das Arbeitszeitgesetz eine tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden sowie eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden (§ 3 AZG). Dieser Grundsatz ist jedoch vielfach durchbrochen und wird häufig auch durch kollektivvertragliche Regelungen abgeändert.