Öffentlichkeitsgrundsatz
§ 7 Grundbuchsgesetz (kurz: GBG) führt aus, dass das Grundbuch für jedermann öffentlich zugänglich ist. Das bedeutet, dass jeder ohne Angabe von Gründen in das Grundbuch Einsicht nehmen kann. Diese Publizität hat eine eminente Bedeutung für den Liegenschaftsverkehr und ist die Voraussetzung für den Vertrauensgrundsatz.
Gegenstand der öffentlichen Einsichtnahme sind das Hauptbuch, das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen, die Hilfsverzeichnisse, das Register, die Urkundensammlung und die Grundbuchsmappe. Mit der ADV-Umstellung ist eine österreichweite Abfrage möglich. Beim Personenverzeichnis ist aufgrund des Datenschutzes eine Einsicht nur möglich, wenn ein rechtliches Interesse vorliegt. Dieses rechtliche Interesse kann etwa mit einem vollstreckbaren Exekutionstitel oder einem Schuldschein dargetan werden. Bei einer Verweigerung der Erteilung einer Abschrift aus dem Personenverzeichnis kann gemäß den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes der Beschluss angefochten werden. Ohne entsprechenden Nachweis des rechtlichen Interesses sind Notare zur Einsichtnahme in das Personenverzeichnis befugt.
Die Grundbuchseinsicht ist bei jedem Grundbuchsgericht möglich. Notare sind zudem verpflichtet, die technischen Voraussetzungen für die Grundbuchsabfrage zu schaffen. Rechtsanwälten hingegen wird die Erlaubnis zur Grundbuchsabfrage vom Justizministerium auf Antrag ermöglicht. Ferner erlauben diverse Anbieter die Grundbuchsabfrage über das Internet. Dazu haben das Bundesministerium für Justiz und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Verrechnungsstellen installiert, welche einen Zugang zum Grundbuch ermöglichen und die jeweiligen Gerichtsgebühren für die Abfragen einheben.