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Neu Dokument-ID: 1046270

Karin Zahiragic | Glossar

Besitzstörungsklage

Tatbestand der Besitzstörungsklage ist die eigenmächtige Störung oder Entziehung des Besitzes. Eine Entziehung des Besitzes liegt vor, wenn der Besitz nicht nur beeinträchtigt wird, sondern ganz beseitigt wird. Eine Störung des Besitzes ist ein Verhalten, das die Ausübung des Besitzes beeinträchtigt. Eigenmacht liegt vor, wenn der Eingriff weder durch die Erlaubnis des Besitzers noch durch das Gesetz noch durch eine behördliche Entscheidung gedeckt ist. Die Besitzstörungsklage muss binnen 30 Tagen ab Kenntnis des Besitzers von der Störung eingebracht werden. Der Kläger muss den letzten Besitzstand und die Störung beweisen. Das Begehren der Besitzstörungsklage kann nur auf Feststellung der erfolgten Störung, Unterlassung weiterer Störungen und Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet sein.