Neu
Dokument-ID: 1046294
Enteignung
Durch Enteignung können das Eigentumsrecht oder andere bestehende Rechte an fremden Grundflächen erworben oder begründet werden bzw an eigenen Grundflächen aufgehoben werden. Die Enteignung darf nur zu bestimmten Zwecken und gegen Entschädigung durchgeführt werden.